Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124)   
   Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe (§§ 9 - 32)   
   Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen (§§ 13 - 32)   
   Zweiter Titel - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 15 - 19)   
§ 16
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Träger der Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches.

Rechtsprechung zu § 16 SGB VI

171 Entscheidungen zu § 16 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 16 SGB VI

Querverweise

Auf § 16 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Finanzierung
        Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
          Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich
            § 220 (Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren)

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