Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227)   
   Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b)   
   Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189)   
   Zweiter Titel - Beitragsbemessungsgrundlagen (§§ 161 - 167)   

§ 167
Freiwillig Versicherte

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für freiwillig Versicherte monatlich 450 Euro.

Rechtsprechung zu § 167 SGB VI

13 Entscheidungen zu § 167 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 167 SGB VI

Querverweise

Auf § 167 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Beiträge
            Beitragsbemessungsgrundlagen
              § 161 (Grundsatz)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Finanzierung
            Beiträge
              § 279b (Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte)
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