Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189) |
Dritter Titel - Verteilung der Beitragslast (§§ 168 - 172a) |
(1) Die Beiträge werden getragen
1. | bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund, | |||
2. | bei Personen, die | |||
a) | Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, | |||
b) | Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern, | |||
c) | Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger, | |||
d) | für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen, | |||
e) | Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen | |||
aa) | von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, | |||
bb) | von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist, | |||
cc) | von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander; | |||
die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend, | ||||
3. | bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte, | |||
4. | bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen, | |||
5. | bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst, | |||
6. | bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen | |||
a) | in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse, | |||
b) | in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen, | |||
c) | Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander. |
(2) 1Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. 2Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
01.10.2022 | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 28.06.2022 | |
01.01.2021 | Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz) | 04.08.2019 | |
05.07.2017 | Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention | 27.06.2017 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
01.07.2015 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) | 15.04.2015 | |
01.01.2015 | Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf | 23.12.2014 | |
01.01.2013 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 05.12.2012 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes | 21.07.2012 | |
01.01.2012 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 | |
29.06.2011 | Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze | 22.06.2011 | |
01.01.2011 | Haushaltsbegleitgesetz 2011 | 09.12.2010 | |
18.12.2007 | Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz) | 12.12.2007 |
freiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht § 172aBeitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungs-
einrichtungen
Rechtsprechung zu § 170 SGB VI
222 Entscheidungen zu § 170 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 10.01.2024 - L 9 KR 84/23
- BSG, 24.10.2023 - B 12 R 1/22 R
Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19
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- LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19
- BAG, 29.04.2021 - 6 AZR 215/20
Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2 TVöD-V
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen-Anhalt, 05.03.2020 - 5 Sa 358/18
Zuschuss zum Übergangsgeld - § 22 TVöD - tatsächliche Barleistung
- LAG Sachsen-Anhalt, 05.03.2020 - 5 Sa 358/18
- BSG, 27.04.2021 - B 12 R 14/19 R
Handlungsform des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Prüfung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 06.06.2019 - L 7 R 5188/17
Beitragsrechtt: Prüfungen nach 212a SGB VI bei einem Bundesland
- LSG Bayern, 06.06.2019 - L 7 R 5188/17
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 - L 10 R 2415/22
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- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 - L 11 KR 3841/18
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- BSG, 04.12.2014 - B 5 RE 4/14 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig tätige ...
Querverweise
Auf § 170 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
- § 319d (Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld)
- Bußgeldvorschriften
- § 322 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts)