Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189) |
| Vierter Titel - Zahlung der Beiträge (§§ 173 - 178) |
§ 176
Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen
(1) Soweit Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.
(2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.
(3) Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt. Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen.
Rechtsprechung zu § 176 SGB VI
21 Entscheidungen zu § 176 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.07.2009 - L 1 KR 20/09
Medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Bezug von Übergangsgeld der Deutschen ...
- BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R
Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 682/02
Tariflicher Krankengeldzuschuß bei privat rentenversicherten Arbeitnehmern
- BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R
Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ...
- BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 24/98 R
Jahr
- BSG, 25.01.1995 - 12 RK 51/93
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 1 KR 68/10
Krankengeld; Ärzteversorgung; Beitragspflicht
- LSG Hamburg, 16.03.2011 - L 2 R 146/10
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