Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227)   
   Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b)   
   Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189)   
   Sechster Titel - Nachversicherung (§§ 181 - 186a)   

§ 186
Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie

1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
2. innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.

(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu

1. überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2. den Waisen gemeinsam,
3. früheren Ehegatten oder Lebenspartner.

(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.

Rechtsprechung zu § 186 SGB VI

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Literatur im Internet zu § 186 SGB VI

Querverweise

Auf § 186 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Beiträge
            Nachversicherung
              § 186a (Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum)
        Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
          Erstattungen
            § 225 (Erstattung durch den Träger der Versorgungslast)
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