Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189) |
Siebter Titel - Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen (§§ 187 - 188) |
(1) 1Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. 2Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen, frühestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. 3Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. 4§ 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.
(2) 1Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz) vom 05.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.12.2011 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz) | 05.12.2011 |
kasse § 188Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
Rechtsprechung zu § 188 SGB VI
20 Entscheidungen zu § 188 SGB VI in unserer Datenbank:
- BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 14.20
Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 1.20
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- BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 34.20
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- OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2022 - 1 L 84/21
Zulassung der Berufung in Fällen gefestigter Rechtsprechung
- OLG Naumburg, 04.02.2005 - 14 UF 126/04
Zum dynamischen Versorgungsausgleich bei der Ärzteversorgung in Sachsen-Anhalt
- OLG Naumburg, 30.11.2001 - 14 UF 81/01
Versorgungsausgleich; Versorgungsanspruch; Niederländische Rentenanwartschaft; ...
- OLG Hamburg, 18.04.2007 - 2 UF 72/06
- BGH, 07.10.1992 - XII ZB 58/91
Stichtag für die Zugrundelegung der Regelaltersrente nach neuen Rentenrecht bei ...
Querverweise
Auf § 188 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Nachversicherung
- § 186a (Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum)