Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b) |
| Erster Titel - Meldungen (§§ 190 - 195) |
(1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbständigen zu erlassen.
Rechtsprechung zu § 190a SGB VI
4 Entscheidungen zu § 190a SGB VI in unserer Datenbank:
- BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00
Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer verfassungsgemäß
- BSG, 03.12.2008 - B 12 R 30/07 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.03.2005 - L 9 R 3743/03
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbstständiger Vermögensberater - ...
- LSG Baden-Württemberg, 07.10.2003 - L 11 RA 2787/03
Frist für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen