Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227)   
   Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b)   
   Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b)   
   Erster Titel - Meldungen (§§ 190 - 195)   

§ 193
Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.

Rechtsprechung zu § 193 SGB VI

11 Entscheidungen zu § 193 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 193 SGB VI

Querverweise

Auf § 193 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Verfahren
            Meldungen
              § 195 (Verordnungsermächtigung)
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