Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b) |
| Erster Titel - Meldungen (§§ 190 - 195) |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
| 1. | die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, | |
| 2. | die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie | |
| 3. | das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben. |
Rechtsprechung zu § 195 SGB VI
2 Entscheidungen zu § 195 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 11.07.2012 - L 10 AL 205/09
Zur Meldung rentenversicherungsrechtlich relevanter Zeiten durch die Agentur für ...
- BSG, 17.01.2011 - B 11 AL 100/10 B
Rechtsschutzinteresse an einer Leistungsklage gegen die Bundesagentur für Arbeit ...
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