Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b) |
| Dritter Titel - Wirksamkeit der Beitragszahlung (§§ 197 - 203) |
(1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.
(2) Sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.
(3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.
Rechtsprechung zu § 201 SGB VI
4 Entscheidungen zu § 201 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/06 R
knappschaftliche Rentenversicherung - Fiktion der wirksamen Beitragszahlung an ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 18.01.2006 - L 6 R 307/05
Beitragszahlung an unzuständigen Rentenversicherungsträger, Wirksamkeit
- LSG Sachsen, 18.01.2006 - L 6 R 307/05
- LSG Berlin, 26.01.2005 - L 17 RJ 72/03
- LSG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - L 8 RA 4/03
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