Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227)   
   Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b)   
   Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b)   
   Vierter Titel - Nachzahlung (§§ 204 - 209)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 209
Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

(1) 1Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die

1. versicherungspflichtig oder
2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt

sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. 2Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.

(2) Für die Berechnung der Beiträge sind

1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
2. die Beitragsbemessungsgrenze und
3. der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

Rechtsprechung zu § 209 SGB VI

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Auf § 209 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:

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