Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe (§§ 9 - 32) |
Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen (§§ 13 - 32) |
Dritter Titel - Übergangsgeld (§§ 20 - 27) |
(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.
(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.
(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).
(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.
Fassung aufgrund des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
18.02.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) | 11.02.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechtsprechung zu § 21 SGB VI
152 Entscheidungen zu § 21 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2024 - L 2 R 156/23
Förmlicher Berufsausbildungsabschluss; Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; ...
- BSG, 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R
Erstattungsanspruch eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 585/18
Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger ...
- SG Bayreuth, 05.07.2018 - S 16 R 279/17
Weiterführung der Versicherungspflicht
- LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 585/18
- LSG Hessen, 24.08.2018 - L 5 R 256/17
Bei einem Anspruch auf Übergangsgeld beim (alleinigen) Vorbezug von ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R
Übergangsgeldberechnung - mehrere Rehabilitationsmaßnahmen - Kontinuität der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 14.12.2011 - L 13 R 800/09
Übergangsgeldberechnung - Bemessungsentgelt - Arbeitslosengeldbezug - ...
- LSG Bayern, 14.12.2011 - L 13 R 800/09
- LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 581/18
Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger ...
Zum selben Verfahren:
- SG Bayreuth, 05.07.2018 - S 16 R 280/17
Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen
- SG Bayreuth, 05.07.2018 - S 16 R 280/17
Querverweise
Auf § 21 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 65 (Leistungen zum Lebensunterhalt)