Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227)   
   Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b)   
   Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b)   
   Fünfter Titel - Beitragserstattung und Beitragsüberwachung (§§ 210 - 212b)   
§ 212
Beitragsüberwachung

Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

Rechtsprechung zu § 212 SGB VI

17 Entscheidungen zu § 212 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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