Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Zweiter Unterabschnitt - Versicherter Personenkreis (§§ 229 - 233a) |
(1) 1Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nachversichert, wenn sie
2Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren, fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach denen eine Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
4Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 beantragt wird.
(2) 1Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versicherungsfrei waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiten vorher nachversichert, in denen sie nach dieser Vorschrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. 2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
(3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen Demokratischen Republik Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
(4) 1Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten einer Tätigkeit in den Evangelischen Diakonissenmutterhäusern und Diakoniewerken vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei der Gewährung und Berechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, werden für diese Zeiträume nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. 2Dies gilt entsprechend für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. 3Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume vor dem 1. Januar 1985 der Nachversicherung nach Absatz 1 oder 2 vor.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die Ansprüche oder Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im Sinne des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes erworben worden sind.
freiheit § 231Befreiung von der Versicherungspflicht § 231aBefreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet § 232Freiwillige Versicherung § 233Nachversicherung § 233aNachversicherung im Beitrittsgebiet
Rechtsprechung zu § 233a SGB VI
9 Entscheidungen zu § 233a SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 14.11.2007 - L 3 RJ 191/04
Zum selben Verfahren:
- BSG, 27.04.2010 - B 5 R 8/08 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verjährungseinrede - ...
- BSG, 27.04.2010 - B 5 R 8/08 R
- SG Dresden, 16.01.2006 - S 14 RA 867/02
Anspruch auf Nachversicherung im Beitrittsgebiet
- LSG Rheinland-Pfalz, 29.06.2011 - L 4 R 98/11
Nachversicherung eines Beamten trotz Verjährung
- BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 19/00 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - materielle Verfassungsmäßigkeit
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.12.2016 - L 12 R 801/13
Nachversicherung - juristischer Vorbereitungsdienst - Beendigung des ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.1997 - L 5b J 9/97
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.1996 - L 4 An 48/95
- LSG Brandenburg, 25.04.2002 - L 1 RA 143/00
Querverweise
Auf § 233a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Beiträge
- § 277a (Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet)