Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Vierter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 235 - 254a) |
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
1. | vor dem 2. Januar 1961 geboren und | |
2. | berufsunfähig |
sind.
(2) 1Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. 2Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. 3Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. 4Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
ausgleichsleistung § 240Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit § 241Rente wegen Erwerbsminderung § 242Rente für Bergleute § 242aWitwenrente und Witwerrente § 243Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten § 243aRente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet § 243bWartezeit § 244Anrechenbare Zeiten § 244aWartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 245Vorzeitige Wartezeiterfüllung § 245aWartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet § 246Beitragsgeminderte Zeiten § 247Beitragszeiten § 248Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland § 249Beitragszeiten wegen Kindererziehung § 249aBeitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet § 249bBerücksichtigungs-
zeiten wegen Pflege § 250Ersatzzeiten § 251Ersatzzeiten bei Handwerkern § 252Anrechnungszeiten § 252aAnrechnungszeiten im Beitrittsgebiet § 253Pauschale Anrechnungszeit § 253aZurechnungszeit § 254Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung § 254aStändige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Rechtsprechung zu § 240 SGB VI
6.102 Entscheidungen zu § 240 SGB VI in unserer Datenbank:
- BFH, 14.12.2022 - X R 10/21
Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 EStG
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15
Teilbetriebsveräußerung: Beweiswürdigung und formalisiertes Nachweisverfahren im ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - L 3 R 595/22
- LSG Hessen, 29.01.2019 - L 2 R 237/16
Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem ...
- BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 R
Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 KR 857/19
Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 KR 857/19
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2014 - L 8 R 92/11
Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ...
- SG Nordhausen, 18.01.2024 - S 20 R 28/20
- LSG Hessen, 24.07.2015 - L 5 R 162/14
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2016 - L 8 R 612/11
Streit um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Querverweise
Auf § 240 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung
- § 270b (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 240 SGB VI:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 35 S. 2 (Regelaltersrente) (zu 240 I)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 235 I 2 (Regelaltersrente) (zu 240 I)