Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d)   
   Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299)   
   Vierter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 235 - 254a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGB VI (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGB VI
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 244
Anrechenbare Zeiten

(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.

(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

(3) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. 2Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. 3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.

(5) 1Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b glaubhaft gemacht ist. 2Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grundrentenzeiten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)12.08.2020BGBl. I S. 1879
01.07.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze12.06.2020BGBl. I S. 1248
17.11.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz)11.11.2016BGBl. I S. 2500
01.07.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)23.06.2014BGBl. I S. 787
01.01.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)20.04.2007BGBl. I S. 554
§ 235Regelaltersrente § 236Altersrente für langjährig Versicherte § 236aAltersrente für schwerbehinderte Menschen § 236bAltersrente für besonders langjährig Versicherte § 237Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit § 237aAltersrente für Frauen § 238Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute § 239Knappschafts-
ausgleichsleistung
§ 240Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit § 241Rente wegen Erwerbsminderung § 242Rente für Bergleute § 242aWitwenrente und Witwerrente § 243Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten § 243aRente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet § 243bWartezeit § 244Anrechenbare Zeiten § 244aWartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 245Vorzeitige Wartezeiterfüllung § 245aWartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet § 246Beitragsgeminderte Zeiten § 247Beitragszeiten § 248Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland § 249Beitragszeiten wegen Kindererziehung § 249aBeitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet § 249bBerücksichtigungs-
zeiten wegen Pflege
§ 250Ersatzzeiten § 251Ersatzzeiten bei Handwerkern § 252Anrechnungszeiten § 252aAnrechnungszeiten im Beitrittsgebiet § 253Pauschale Anrechnungszeit § 253aZurechnungszeit § 254Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung § 254aStändige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Neu Gesamtansicht

Rechtsprechung zu § 244 SGB VI

16 Entscheidungen zu § 244 SGB VI in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 16 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht