Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Vierter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 235 - 254a) |
Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, solange die Pflegeperson
| 1. | wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und | |
| 2. | nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind. |
Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.
Rechtsprechung zu § 249b SGB VI
23 Entscheidungen zu § 249b SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.07.2008 - L 3 R 1569/07
Berücksichtigungszeit wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege; Versäumung der ...
- LSG Sachsen, 23.01.2001 - L 4 RA 175/00
- BSG, 12.05.1998 - B 5/4 RA 6/97 R
Pflegeberücksichtigungszeit - häusliche Pflege - Rehabilitationseinrichtung
- LSG Sachsen, 21.05.2001 - L 4 RA 192/00
- LSG Bayern, 18.05.2011 - L 13 R 357/10
- BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 13/07 R
Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - keine Verlängerung der Rahmenfrist für ...
- BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R
Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit
- SG Düsseldorf, 17.02.2009 - S 6 (27) R 43/06
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2002 - L 8 RA 1/02
Rentenversicherung
- LSG Thüringen, 15.01.2009 - L 1 R 821/05
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