Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Vierter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 235 - 254a) |
(1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte
| 1. | wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, | ||
| 2. | vor dem 1. Januar 1992 | ||
| a) | Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung, | ||
| b) | Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder | ||
| c) | Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung | ||
| bezogen haben, | |||
| 3. | vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder | ||
| 4. | vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben. | ||
Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Für Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
(2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.
Rechtsprechung zu § 252a SGB VI
51 Entscheidungen zu § 252a SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Sachsen, 22.01.1997 - L 5 An 106/96
- BSG, 05.05.2009 - B 13 R 117/08 R
Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Ermittlung des ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2008 - L 4 R 19/05
Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Ermittlung des ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2008 - L 4 R 19/05
- LSG Bayern, 07.05.2008 - L 14 R 12/07
Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente ...
- BSG, 18.05.2006 - B 4 RA 40/05 R
Anrechnungszeiten für Ausfalltage im Beitrittgebiet - Sozialversicherungsausweis ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.02.2011 - L 1 R 27/08
- LSG Sachsen, 20.03.2001 - L 4 RA 9/99
- BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 6/99 R
Ermittlung und Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2009 - L 4 R 1019/07
Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der hauptamtlichen ...
- BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 74/96 R
Überführungsbescheid - AVI - Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage gegen den ...
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