Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Vierter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 235 - 254a) |
(1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
(2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
(3) Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knappschaftlichen Rentenversicherung in dem Verhältnis zugeordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem 1. Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.
Rechtsprechung zu § 254 SGB VI
5 Entscheidungen zu § 254 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2011 - L 22 R 757/09
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Werkpolier
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2009 - L 22 R 1645/07
Versicherungspflichtiges Entgelt, Bezug von Arbeitslosenhilfe
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - L 22 KN 28/02
Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2007 - L 12 RJ 22/04
Anerkennung von Beschäftigungszeiten im Asbestabbau als knappschaftliche ...
- BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94
Neuberechnung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes ab dem 1.1.1992
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen