Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Fünfter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 254b - 265b) |
(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.
Rechtsprechung zu § 255 SGB VI
18 Entscheidungen zu § 255 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.06.2009 - L 31 R 205/09
Rentenanpassung 2007; Verfassungsmäßigkeit
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2009 - L 3 R 96/09
Rentenanpassung 2007; Verfassungsmäßigkeit
- LSG Brandenburg, 31.03.2004 - L 2 RA 224/03
- BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R
Monatlicher Wert des Rechts auf Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets ...
- BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R
Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der ...
- BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R
Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der ...
- SG Nürnberg, 12.10.2011 - S 20 R 486/07
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2010 - L 20 SO 44/08
Sozialhilfe
- BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07
Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft
- BGH, 20.09.2006 - IV ZR 304/04
Öffentliches Recht - Ruhensbestimmung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG
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