Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Fünfter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 254b - 265b) |
(1) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 ist § 68 Abs. 4 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtvolumen der Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 vervielfältigt wird.
(2) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010 ist § 68a Abs. 3 nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 255g SGB VI
2 Entscheidungen zu § 255g SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.09.2011 - L 22 R 1088/10
Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 - anderweitige Rechtshängigkeit
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08
Altersrentenhöhe; Rentenanpassungsmitteilung
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Düsseldorf
26.05.2012
26.05.2012
Frankfurt
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 255g SGB VI bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen