Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Fünfter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 254b - 265b) |
Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem 1. Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
Rechtsprechung zu § 259 SGB VI
11 Entscheidungen zu § 259 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2011 - L 3 R 908/11
Beitragszeit; Entgeltbegriff
- BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 39/03 R
Neufeststellung der Bestandsrente ehemaliger hauptamtlicher Mitarbeiter der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2001 - L 2 KN 183/99
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2001 - L 2 KN 69/98
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2001 - L 2 KN 40/98
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - L 2 KN 53/98
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2001 - L 2 KN 47/98
Rentenversicherung
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - L 33 R 231/10
Knappschaftliche Rentenversicherung - Besitzschutz - Systementscheidung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 8 R 321/06
Rentenversicherung
- LSG Sachsen, 06.06.2001 - L 4 RA 27/01
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