Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d)   
   Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299)   
   Fünfter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 254b - 265b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 259a
Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937

(1) 1Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,

werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. 2Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 4Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. 5Für Zeiten, in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zugrunde gelegt. 6Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge, für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. 7Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

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§ 254bRentenformel für den Monatsbetrag der Rente § 254cAnpassung der Renten § 254dEntgeltpunkte (Ost) § 255Rentenartfaktor § 255aBestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 § 255bVerordnungs-
ermächtigung
§ 255cAnwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024 § 255dBestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026 § 255eNiveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 § 255fVerordnungs-
ermächtigung
§ 255gAusgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021 § 255hSchutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 § 255iAnpassung nach Mindest-
sicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
§ 255jBestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 § 256Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 256aEntgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet § 256bEntgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten § 256cEntgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungs-
grundlage
§ 256d(weggefallen) § 257Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten § 258Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten § 259Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug § 259aBesonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 § 259bBesonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz-
oder Sonder-
versorgungssystem
§ 259c(weggefallen) § 260Beitragsbemessungs-
grenzen
§ 261Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte § 262Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt § 263Gesamtleistungs-
bewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
§ 263aGesamtleistungs-
bewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)
§ 264Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich § 264aZuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet § 264bZuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 264cZuschlag bei Hinterbliebenen-
renten
§ 264dZugangsfaktor § 265Knappschaftliche Besonderheiten § 265aKnappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet § 265b(weggefallen)

Rechtsprechung zu § 259a SGB VI

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Querverweise

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