Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Siebter Unterabschnitt - Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich (§§ 268 - 268a) |
(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.
(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.
Rechtsprechung zu § 268a SGB VI
5 Entscheidungen zu § 268a SGB VI in unserer Datenbank:
- LG Karlsruhe, 30.05.2011 - 6 T 10/11
Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Zum sog. Rentnerprivileg im neuen ...
- OLG Saarbrücken, 22.06.2011 - 9 UF 90/10
- OLG Zweibrücken, 22.09.2011 - 6 UF 81/11
Rentenkürzung durch Versorgungsausgleich
- OLG Braunschweig, 16.03.2010 - 3 WF 23/10
Prozesskostenhilfe bei Ehescheidungsverfahren: Erneuter Bewilligungsantrag bei ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2007 - L 10 R 1780/06
Sozialverwaltungsverfahren - Aufhebung eines Rentenbescheides - richtige ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen