Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Achter Unterabschnitt - Zusatzleistungen (§§ 269 - 270a) |
(1) Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter
bis zu 30 Jahren 1,6667 vom Hundert,
von 31 bis 35 Jahren 1,5 vom Hundert,
von 36 bis 40 Jahren 1,3333 vom Hundert,
von 41 bis 45 Jahren 1,1667 vom Hundert,
von 46 bis 50 Jahren 1,0 vom Hundert,
von 51 bis 55 Jahren 0,9167 vom Hundert,
von 56 und mehr Jahren 0,8333 vom Hundert
des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen Rentenversicherung. Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.
(2) Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung angerechnet. Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.
(3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt.
(4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung abgefunden.
Rechtsprechung zu § 269 SGB VI
30 Entscheidungen zu § 269 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 55/02 R
Berücksichtigung von Beiträgen zur Höherversicherung bei Renten nach Art 2 ...
- BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R
Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge ...
- BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 122/00 R
Berücksichtigung einer fiktiven Höherversicherung nach dem AVG/RVO bei der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2000 - L 3 RA 32/98
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2000 - L 3 RA 32/98
- BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 7/98 R
Wertermittlung - freiwilliger Beitrag - Berlin-Ost/DDR - Steigerungsbetrag - ...
- BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R
Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG
- BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R
Zusammentreffen von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten mit ...
- BSG, 22.03.2001 - B 12 RA 6/00 R
Schließung der Höherversicherung nicht verfassungswidrig
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 836/01
Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen ...
- BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 836/01
- OLG Karlsruhe, 16.10.2003 - 12 U 43/03
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksame Anrechnung fiktiv errechneter ...
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