Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Zehnter Unterabschnitt - Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 273 - 274d) |
Zweiter Titel - Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 274 - 274b) |
§ 274b
Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur Durchführung der ihnen nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Post AG.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen ermöglicht, ist zwischen den Trägern der Rentenversicherung, der Datenstelle der Rentenversicherung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit diese Daten zur Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner erforderlich sind.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 07.11.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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12.11.2022 | Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs | 07.11.2022 |
beendigungsgesetzes § 274bVerarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreis-
pauschale für Rentnerinnen und Rentner
Rechtsprechung zu § 274b SGB VI
13 Entscheidungen zu § 274b SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 73/98 R
Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers - in geeigneten Fällen - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 29.09.1998 - L 12 RJ 866/98
Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers - in geeigneten Fällen - ...
- LSG Hessen, 29.09.1998 - L 12 RJ 866/98
- SG Duisburg, 17.04.2014 - S 10 R 1381/10
Verzinsung der Nachzahlung der Rente des niederländischen ...
- LSG Brandenburg, 31.03.2004 - L 2 RA 144/03
Anspruch auf höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung von ...
- LSG Bayern, 26.06.2001 - L 6 RJ 254/00
Streitigkeit über den Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte; ...
- LSG Niedersachsen, 21.03.2001 - L 2 RI 57/00
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 3 RA 45/98
Rentenversicherung
- OLG Brandenburg, 25.03.1997 - 10 WF 21/97
Zwangsgeld zur Einhaltung von Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; ...
- BSG, 22.10.1998 - B 5 RJ 56/97 R
Beratungspflicht und Hinwirkung auf rechtzeitige Antragstellung - geeignete Fälle ...
- LSG Brandenburg, 17.07.2002 - L 2 RJ 212/00
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