Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Zehnter Unterabschnitt - Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 273 - 274d) |
| Dritter Titel - Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger (§§ 274c - 274d) |
§ 274d
Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(1) Bis zum 30. September 2005 tritt an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in § 125 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 126 sowie 127 Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3 Nr. 2 die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
(2) Bis zum 30. September 2005 wird das Zuordnungsverfahren nach § 127 Abs. 2 vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl festgelegt.
(3) Bis zum 30. September 2005 treten an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
| 1. | die Bundesknappschaft in § 127 Abs. 2 Nr. 4, § 129 Abs. 1 Nr. 6 und in den Vorschriften des Dritten Kapitels Erster Abschnitt Dritter Unterabschnitt, | |
| 2. | die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse in §§ 125, 126, 127 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und, in der angegebenen Reihenfolge, in Absatz 3 Nr. 1 sowie in § 274c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, | |
| 3. | die Bahnversicherungsanstalt in § 129 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 sowie in § 130, | |
| 4. | die Seekasse in § 129 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 sowie in § 130. |
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