Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
| Zweiter Titel - Beiträge (§§ 275a - 281b) |
(1) Bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen die gezahlten Sozialleistungen.
(2) Bei Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen.
Rechtsprechung zu § 276 SGB VI
9 Entscheidungen zu § 276 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 5/97
Amtlich veröffentlichte Entscheidung
- BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 6/97
- BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 4/97
- BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 3/96
- SG Dresden, 07.06.2010 - S 42 R 713/08
- LSG Hamburg, 26.03.2009 - L 5 AL 65/05
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - L 3 RA 69/03
Rentenversicherung
- LSG Brandenburg, 03.11.2004 - L 4 KR 30/03
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2003 - L 4 RA 63/02
Rentenversicherung
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Düsseldorf
26.05.2012
26.05.2012
Frankfurt
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 276 SGB VI bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen