Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
| Zweiter Titel - Beiträge (§§ 275a - 281b) |
(1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße.
(2) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen beschäftigen (Alleinhandwerker) und die im Jahr 1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als zwölf Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen, mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße. Für Alleinhandwerker, die im Jahr 1991 für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße. Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße. Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum 30. Juni 1992 beantragt wird.
Rechtsprechung zu § 279 SGB VI
5 Entscheidungen zu § 279 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 20.04.2004 - L 13 RA 2681/02
Rentenversicherung - Befreiung nach § 231 Abs 6 SGB 6 - ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2001 - 9 S 902/00
Beiträge zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte während Mutterschutz - und ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.2001 - 9 S 902/00
Beitragsfreie Mitgliedschaft; Mutterschutzzeit; Kindererziehungszeit; ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.2001 - 9 S 902/00
- LSG Bayern, 12.02.2003 - L 16 RJ 220/01
- LSG Bayern, 06.02.2001 - L 5 RJ 195/00
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