Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
Dritter Titel - Verfahren (§§ 281c - 286h) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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§ 281cMeldepflichten im Beitrittsgebiet
§ 282Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
§ 283(weggefallen)
§ 284Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
§ 284a(weggefallen)
§ 285Nachzahlung bei Nachversicherung
§ 286Versicherungskarten
§ 286aGlaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen
§ 286bGlaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
§ 286cVermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
§ 286dBeitragserstattung
§ 286eAusweis für Arbeit und Sozialversicherung
§ 286fErstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungs-
einrichtung § 286gErstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen § 286hErstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangs-
gebührnissen
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einrichtung § 286gErstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen § 286hErstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangs-
gebührnissen