Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
| Vierter Titel - Berechnungsgrundlagen (§§ 287 - 288) |
Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Abs. 1 und 1a für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.
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