Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
| Fünfter Titel - Erstattungen (§§ 289 - 292a) |
Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde. Dies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast
| 1. | Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt hat, | |
| 2. | ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften ersetzt worden ist. |
Rechtsprechung zu § 290 SGB VI
4 Entscheidungen zu § 290 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 15/98 R
Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der ...
- BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R
Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der ...
- BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R
Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der ...
- BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R
Abwicklung des Versorgungsausgleichs - Erstattung der Aufwendung auf Grund von ...
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