Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c)   
   Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299)   
   Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293)   
   Fünfter Titel - Erstattungen (§§ 289 - 292a)   

§ 290a
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet

Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet.

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Literatur im Internet zu § 290a SGB VI

Querverweise

Auf § 290a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Finanzierung
        Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
          Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich
            § 219 (Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Finanzierung
            Erstattungen
              § 292a (Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet)
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