Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
| Fünfter Titel - Erstattungen (§§ 289 - 292a) |
Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet.
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Querverweise
Auf § 290a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- SGB VI
- Finanzierung
- Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
- Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich
- § 219 (Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Erstattungen
- § 292a (Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet)