Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
Fünfter Titel - Erstattungen (§§ 289 - 292a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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§ 291a
Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.
(2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für behinderte Menschen.
§ 289Wanderversicherungs-
ausgleich § 289aBesonderheiten beim Wanderversicherungs-
ausgleich § 290Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 290aErstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet § 291Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld § 291aErstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitrags-
zeiten bei Erwerbsunfähigkeit § 291bErstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen § 291cAnschubfinanzierung § 292Verordnungs-
ermächtigung § 292aVerordnungs-
ermächtigung für das Beitrittsgebiet
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ausgleich § 289aBesonderheiten beim Wanderversicherungs-
ausgleich § 290Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 290aErstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet § 291Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld § 291aErstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitrags-
zeiten bei Erwerbsunfähigkeit § 291bErstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen § 291cAnschubfinanzierung § 292Verordnungs-
ermächtigung § 292aVerordnungs-
ermächtigung für das Beitrittsgebiet
Rechtsprechung zu § 291a SGB VI
Entscheidung zu § 291a SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R
Rentenversicherung - Höhe - Beitragssatz - Fremdlasten - "versicherungsfremde ...
Querverweise
Auf § 291a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Erstattungen
- § 292 (Verordnungsermächtigung)