Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c)   
   Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299)   
   Zwölfter Unterabschnitt - Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§§ 294 - 299)   
§ 295
Höhe der Leistung

Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert.

Rechtsprechung zu § 295 SGB VI

4 Entscheidungen zu § 295 SGB VI in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 295 SGB VI

Querverweise

Auf § 295 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:

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