Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Zwölfter Unterabschnitt - Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§§ 294 - 299) |
Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder
| 1. | im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder | |
| 2. | im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten. |
Rechtsprechung zu § 295a SGB VI
3 Entscheidungen zu § 295a SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 11.05.1999 - B 13 RJ 53/96 R
Kindererziehungsleistung für Spätaussiedlerin
- BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 13/96 R
Wert einer Kindererziehungsleistung nach Rechtsänderung - Auslandsgeburt
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2010 - L 23 SO 68/09
Anrechnung von Einkommen bei Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Düsseldorf
26.05.2012
26.05.2012
Frankfurt
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Querverweise
Auf § 295a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 295a SGB VI bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen