Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Zwölfter Unterabschnitt - Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§§ 294 - 299) |
Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 38 des Zwölften Buches keine Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.
Rechtsprechung zu § 299 SGB VI
12 Entscheidungen zu § 299 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2010 - L 23 SO 68/09
Anrechnung von Einkommen bei Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff ...
- BFH, 05.12.2012 - X B 169/11
Steuerfreiheit der Erziehungsrenten für sog. Trümmerfrauen ist verfassungsmäßig - ...
- FG Münster, 07.09.2011 - 6 K 1500/05
- BGH, 21.11.2012 - XII ZR 150/10
Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils
- BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R
Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2007 - L 8 RA 6/04
Rentenversicherung
- BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R
Rentenversicherung - Höhe - Beitragssatz - Fremdlasten - "versicherungsfremde ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - L 22 R 331/10
Bundesgebiet; Beitragszeiten; Witwenrente; Deutsches Reich-Rentenprivileg
- LSG Bayern, 18.09.2008 - L 20 R 602/06
Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner; Berücksichtigung ...
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Querverweise
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3