Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
Zweiter Unterabschnitt - Leistungen zur Teilhabe (§§ 301 - 301a) |
(1) 1Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. 2Werden Leistungen zur Teilhabe nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung geleistet wird.
(2) Die Träger der Rentenversicherung können die am 31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.
(3) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
(4) Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2023 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund von Vereinbarungen mit einem Träger der Rentenversicherung erbracht haben, gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt, sofern die Anforderungen nach § 15 Absatz 3 erfüllt sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
01.07.2023 | Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) | 11.02.2021 |
Rechtsprechung zu § 301 SGB VI
157 Entscheidungen zu § 301 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
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- LSG Baden-Württemberg, 31.01.2023 - L 11 KR 331/21
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung - OPS 8-98b (Andere ...
- LSG Baden-Württemberg, 01.09.2020 - L 9 R 3858/17
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Träger der gesetzlichen ...
- BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R
Rehabilitation - Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 29.07.2008 - L 14 R 777/05
Rehabilitation - Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes - ...
- LSG Bayern, 29.07.2008 - L 14 R 777/05
- BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 65/99 R
Maßgebliches Recht bei der Höhe der Zuzahlung zu einer stationären medizinischen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 11.03.1999 - L 14 RA 183/98
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- LSG Bayern, 11.03.1999 - L 14 RA 183/98
- LSG Baden-Württemberg, 23.03.2023 - L 10 R 2502/22
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus der gesetzlichen ...
- BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 6/99 R
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- LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 212/17
Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer ...
Querverweise
Auf § 301 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
- § 319d (Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld)
- Bußgeldvorschriften
- § 322 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts)