Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c)   
   Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c)   
   Dritter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 302 - 305)   
§ 302b
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, entsteht aus Anlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

(2) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Rente, die nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht festgestellt und aufgrund des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberechnung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Umstellungsrente), gilt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Rechtsprechung zu § 302b SGB VI

176 Entscheidungen zu § 302b SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 302b SGB VI

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 302b SGB VI:
    SGB VI
      Leistungen
        Renten
          Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
            Renten wegen Alters
              § 35 S. 2 (Regelaltersrente) (zu 302b I 1, II)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
            § 235 I 2 (Regelaltersrente) (zu 302b I 1, II)

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