Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
| Vierter Unterabschnitt - Rentenhöhe (§§ 306 - 310c) |
(1) Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667.
(2) Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit werden auf Antrag nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn für Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres für zwölf Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind und sie erwerbsunfähig sind. Diese neu berechneten Renten werden nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel höher sind als die Umstellungsrenten.
(3) Entgeltpunkte für am 1. Januar 1992 laufende Umstellungsrenten werden zu gleichen Teilen lückenlos auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten verteilt.
Rechtsprechung zu § 308 SGB VI
8 Entscheidungen zu § 308 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 29.11.2006 - L 13 KN 6/04
- BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95
Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von ...
- BSG, 24.10.1996 - 4 RA 14/96
- BSG, 25.02.1992 - 4 RA 68/90
- BSG, 28.07.1992 - 5 RJ 6/92
- BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91
Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung ...
- BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91
Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer ...
- BSG, 19.12.1995 - 4 RA 84/94
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