Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
| Vierter Unterabschnitt - Rentenhöhe (§§ 306 - 310c) |
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und
| 1. | beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält oder | |
| 2. | Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen sind oder | |
| 3. | Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind. |
Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden war. In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist bei der Feststellung der Rente nach den Sätzen 1 und 2 der § 11 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) anzuwenden.
(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuwenden ist.
(2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Buches bereits neu festgestellt worden war.
Rechtsprechung zu § 309 SGB VI
12 Entscheidungen zu § 309 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Hamburg, 10.05.2004 - S 16 RJ 112/03
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - L 22 R 743/10
Anrechnungszeiten; Verzinsung
- LSG Bayern, 12.07.2006 - L 13 KN 1/06
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2008 - L 16 R 158/07
Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder; Zusätzliche Altersversorgung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2006 - L 6 RA 55/02
Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder
- BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R
Überprüfungsverfahren eines Rentenantrags nach zwischenzeitlicher Rechtsänderung ...
- SG Düsseldorf, 07.04.2011 - S 27 R 1802/10
Nachzahlungszeitraum bei Überprüfungsverfahren nach dem ZRBG
- SG Düsseldorf, 07.04.2011 - S 27 R 1750/10
Rentenversicherung
- SG Düsseldorf, 07.04.2011 - S 27 R 1534/10
Rentenversicherung
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - L 21 R 327/05
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