Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
| Vierter Unterabschnitt - Rentenhöhe (§§ 306 - 310c) |
Ist eine Rente, die vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs neu festgestellt worden war, erneut neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind der neu festzustellenden Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.
Rechtsprechung zu § 310 SGB VI
5 Entscheidungen zu § 310 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - L 8 R 1483/08
Bestandsrentnerin - Weiterarbeit nach Rentenbeginn ohne Beitragspflicht - ...
- LSG Bayern, 07.08.2003 - L 14 RA 231/00
- LSG Bayern, 24.02.1999 - L 13 RA 54/97
- LSG Bayern, 30.10.2008 - L 14 R 469/08
- LSG Sachsen, 22.10.1999 - L 1 RA 19/99
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