Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
| Vierter Unterabschnitt - Rentenhöhe (§§ 306 - 310c) |
Wurden während des Bezugs einer Invalidenrente oder einer Versorgung wegen Invalidität oder wegen des Bezugs von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bis zum 31. Dezember 1991 Zeiten einer Beschäftigung zurückgelegt, besteht ab 1. September 2001 Anspruch auf Neufeststellung einer nach den Vorschriften dieses Buches berechneten Rente, wenn sie vor dem 1. Juli 2002 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente die Regelungen über die Berücksichtigung von Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit während des Bezugs einer Leistung nach Satz 1 in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.
Rechtsprechung zu § 310c SGB VI
7 Entscheidungen zu § 310c SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2007 - L 12 R 1686/05
DDR Invalidenrente - Beschäftigung während des Rentenbezuges - Überprüfungsantrag ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin, 10.01.2005 - L 16 RA 23/04
- SG Hamburg, 08.10.2004 - S 15 RJ 373/03
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 17 RA 77/04
Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach ...
- BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R
Neufeststellung einer Bestandsrente nach Inkrafttreten des Gesetzes zur ...
- SG Hamburg, 08.10.2004 - S 15 RJ 568/03
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