Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
Fünfter Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 311 - 314b) |
(1) 1Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis
1. | die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung überschritten wird oder | |
2. | sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt. |
2Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. 3Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst.
(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des § 96a Absatz 1c die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nicht.
(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
01.10.2022 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
22.07.2017 | Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) | 17.07.2017 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) | 17.07.2017 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) | 08.12.2016 | |
01.07.2014 | Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) | 23.06.2014 | |
01.01.2013 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 05.12.2012 | |
21.09.2010 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 | |
01.01.2008 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 08.04.2008 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 313 SGB VI
141 Entscheidungen zu § 313 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 05.06.2019 - L 19 R 493/18
Anrechnung von Arbeitsentgelt mit familienbezogenen Bestandteilen als ...
- LSG Bayern, 27.01.2022 - L 14 R 495/21
Anrechnung von Einkommen auf eine Erwerbsminderungsrente bei Weitergewährung
- BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R
Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse - ...
- BSG, 17.08.2022 - B 5 R 63/22 B
Rente wegen Berufsunfähigkeit; Verfahrensrüge im ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.08.2005 - B 4 RA 29/04 R
Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2004 - L 13 RA 21/03
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2004 - L 13 RA 21/03
- LSG Thüringen, 24.03.2015 - L 6 R 1007/11
Anwendbarkeit der Besitzschutzregelung des § 313 Abs 7 SGB 6 auf Arbeitsentgelt ...
- SG Nürnberg, 01.06.2018 - S 11 R 421/16
Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben ...
Zum selben Verfahren:
- SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16
Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben ...
- SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16
Querverweise
Auf § 313 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Zusammentreffen von Renten und Einkommen
- § 313 (Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit)