Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c)   
   Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c)   
   Fünfter Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 311 - 314b)   
§ 314b
Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.

Rechtsprechung zu § 314b SGB VI

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Literatur im Internet zu § 314b SGB VI

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