Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
Sechster Unterabschnitt - Zusatzleistungen (§§ 315 - 316) |
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher als der Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung, weitergeleistet.
(3) 1Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auffüllbetrag, der als Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe weitergeleistet. 2Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Rentenanpassungen nach dem 31. Dezember 1991 ergeben, werden hierauf angerechnet.
(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.05.2007 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 315 SGB VI
22 Entscheidungen zu § 315 SGB VI in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 09.11.2017 - Au 2 K 17.323
Keine Anpassung der Versorgung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - L 22 R 543/10
Zuschuss zur privaten Krankenversicherung - niederländische Krankenversicherung
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 8 R 233/14
Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier: Schweiz) - obligatorischen ...
- LSG Baden-Württemberg, 04.12.2012 - L 11 R 3594/11
Zum selben Verfahren:
- SG Karlsruhe, 25.07.2011 - S 16 R 1794/10
Zuschussfähigkeit der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung - ...
- SG Karlsruhe, 25.07.2011 - S 16 R 1794/10
- BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97
Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos
- BSG, 27.02.1997 - 4 RA 104/95
Zuschuß des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für eine ausländische ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin, 15.06.1995 - L 8 Anz 1/95
Beitragszuschuß; Krankenversicherung; Ausland; Rentenversicherung; Verjährung; ...
- LSG Berlin, 15.06.1995 - L 8 Anz 1/95
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Rentenversicherung - Altersrentner - gewöhnlicher Aufenthalt im vertragslosen ...