Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
Siebter Unterabschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland (§§ 317 - 319) |
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
(2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen Anspruch hatten.
Rechtsprechung zu § 319 SGB VI
7 Entscheidungen zu § 319 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R
Gewährung einer Altersrente unter Zugrundelegung von "Ghetto-Beitragszeiten" nach ...
- SG Berlin, 17.09.2010 - S 70 AL 845/09
Verlängerung des Arbeitslosengeldes; Bewilligung von Altersrente; Rentenbeginn; ...
- LSG Bayern, 19.02.2009 - L 18 R 576/06
Altersruhegeld - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Umwandlung nach dem SGB 6 - ...
- BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97
Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 - L 4 R 583/06
Obligatorische Krankenversicherung nach Art. 3 Bundesgesetz über die ...
- LSG Berlin, 09.10.2003 - L 8 RA 2/00
Anspruch auf Zahlung einer Zusatzversorgung; Bestandsrentner des ...
- LSG Sachsen, 25.09.2001 - L 5 RJ 142/01
Abschmelzung des gewährten Rentenzuschlags ; Erforderlichkeit einer Anhörung