Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
Neunter Unterabschnitt - Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (§ 319b) |
1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches erbracht. 2Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches, wird zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches ein Übergangszuschlag geleistet. 3Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und liegen die rentenrechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird für die Feststellung der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte und um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berücksichtigt. 4Der Übergangszuschlag wird in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches gezahlt.
Rechtsprechung zu § 319b SGB VI
67 Entscheidungen zu § 319b SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 01.11.2012 - L 1 R 28/10
Rentenüberleitung - Zahlung einer eigenständigen Zusatzrente aus FZR-Beiträgen - ...
- BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R
Zusammentreffen einer Bergmannsaltersrente nach Art 2 RÜG und einer ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 31.08.2000 - L 6 KN 40/99
Entziehung der Bergmannsaltersrente
- LSG Sachsen, 31.08.2000 - L 6 KN 40/99
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.10.2016 - L 8 R 610/16
Berechnung der Altersrente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich
- BVerfG, 21.07.2005 - 1 BvR 1490/99
Überleitung von in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenanwartschaften
Zum selben Verfahren:
- BSG, 24.02.1999 - B 5/4 RA 57/97 R
Anwendbarkeit des § 96 SGG auf Bescheide über die Zuerkennung eines ...
- BSG, 24.02.1999 - B 5/4 RA 57/97 R
- LSG Sachsen, 11.04.2001 - L 4 RJ 231/00
Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung von Altersrente ; Bezug einer ...
- LSG Sachsen, 21.06.2001 - L 6 KN 41/99
Entstehen eines Anspruchs auf Bergmannsinvalidenrente; Vorliegen einer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2015 - L 3 R 623/12
Streit über die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit für die Gewährung einer ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - L 3 R 850/10
Querverweise
Auf § 319b SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Durchführung
- Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
- § 120h (Abzuschmelzende Anrechte)