Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
| Erster Unterabschnitt - Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (§§ 33 - 34) |
(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
| 1. | eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder | |
| 2. | ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält. |
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
| 1. | bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 450 Euro, | ||
| 2. | bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von | ||
| a) | einem Drittel der Vollrente das 0,25fache, | ||
| b) | der Hälfte der Vollrente das 0,19fache, | ||
| c) | zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache | ||
| der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. | |||
(4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine
| 1. | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, | |
| 2. | Erziehungsrente oder | |
| 3. | andere Rente wegen Alters |
ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 34 SGB VI
239 Entscheidungen zu § 34 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R
Altersrente für Frauen - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges Überschreiten
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2009 - L 2 R 271/09
Altersrente wegen Schwerbehinderung - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges ...
- BSG, 31.01.2002 - B 13 RJ 33/01 R
Altersrente für Frauen - zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze - ...
- BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R
Altersrente für langjährig Versicherte - Anspruch - Hinzuverdienstgrenze - ...
- LSG Bayern, 20.07.2011 - L 20 R 259/11
Gesetzliche Rentenversicherung - Wechsel der Rentenart - Altersrente nach ...
- LSG Bayern, 11.03.2010 - L 14 R 190/09
Altersrente für Frauen - Hinzuverdienstgrenze - unterlassene Mitteilung von ...
- LSG Bayern, 13.06.2012 - L 13 R 1108/11
Ein Wechsel in eine Rente wegen Erwerbsminderung ist nach bindend bewilligter ...
- SG Hannover, 22.05.2012 - S 6 R 407/11
Altersrente nach Altersteilzeit - Einkommensanrechnung - Selbständigkeit - keine ...
- SG Berlin, 05.05.2010 - S 20 R 8106/07
Altersrente für schwerbehinderte Menschen - geringfügige Beschäftigung - ...
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Querverweise
- SGB VI
- Leistungen
- Renten
- Rentenhöhe und Rentenanpassung
- Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
- § 75 (Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 239 (Knappschaftsausgleichsleistung)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 30a