Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
| Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 35 - 62) |
| Erster Titel - Renten wegen Alters (§§ 35 - 42) |
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
| 1. | das 65. Lebensjahr vollendet haben, | |
| 2. | bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und | |
| 3. | die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. |
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Rechtsprechung zu § 37 SGB VI
Rechtsprechungsübersichten:
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